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HONORARE

Für seine Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt Gebühren, die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt sind. Sollte ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, so entstehen neben den Rechtsanwaltskosten auch Gerichtskosten, welche sich nach dem Gerichtskostengesetz berechnen.


Wir erstellen Ihnen gerne bei Mandatsaufnahme eine Kosten-/Risikoanalyse, damit Sie sehen, welche Kosten möglicherweise auf Sie zukommen.

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Sie können aber auch gerne unter DIESEM LINK Ihre voraussichtlichen Kosten selbst berechnen.

Wir prüfen für Sie auch gerne, ob Sie Prozesskostenhilfe beantragen können.

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Grundsätzlich sind die Rechtsanwaltskosten gesetzlich geregelt und abhängig vom jeweiligen Gegenstandswert. Die Pflicht, die Kosten zu tragen, hängt vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ab.

Ausnahme: In arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt die Kosten für die erste Instanz jede Partei selbst; wir empfehlen daher den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung!

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Für Erstberatungen gilt eine ermäßigte Gebühr. Diese beträgt bis zu 190,- € zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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In projektbezogenen Mandaten ist es jedoch auch möglich, einen Gegenstandswert zu vereinbaren, an dem sich die Gebühren des RVG zu orientieren haben.

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Darüber hinaus ist es möglich, dass zwischen Anwalt und Mandant ein Stundenhonorar vereinbart wird, welches je nach Fall zwischen 180,- € und 250,- € netto liegen kann. In diesem Stundensatz sind natürlich sämtliche Nebenkosten enthalten, wie z.B. Sekretariatsarbeiten, Rechtsprechungsrecherchen, usw.

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Es ist auch möglich, mit uns Beratungsverträge auf der Basis eines Stundenhonorares abzuschließen, bei Bedarf kommen Sie auf uns zu.

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Für Steuerberatungen wird die Steuerberatervergütungsverordnung angewendet. 

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Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, prüfen wir für Sie, ob diese eintrittspflichtig ist und insoweit die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit übernehmen muss. Wir prüfen ebenfalls, ob die Kosten der Beratung und auch die Kosten eines etwaigen Prozesses übernommen werden.

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Im Falle eines unverschuldeten Kfz-Haftpflichtfalles hat darüber hinaus grundsätzlich die gegnerische Haftpflichtversicherung im Umfang ihrer Eintrittspflicht die Kosten des von Ihnen eingeschalteten Rechtsanwaltes zu tragen.

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Sie sehen, es ist uns bereits im Vorfeld wichtig, dass Sie bei der ersten Beratung durch uns wissen, welche möglichen Kosten auf Sie zukommen, aber auch, welche Kostenerstattungsansprüche Sie gegen Dritte haben.

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